Befristung der Austro Control-Bewilligung rechtswidrig ?
Im Deutschen Kopterforum ist eine heiße Diskusion über die Austro Control wegen deren Bewilligung am laufen. Ich war schon immer der Meinung das hier reine Abzocke betrieben wird.
Da die in den ACG-Bewilligungen enthaltene Befristung auf ein Jahr eindeutig gesetzwidrig ist und nur dazu dient, dass die ACG ihr Budget aufbessern kann, möchte ich gerne ein Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen. In meiner eigenen Angelegenheit ist mir leider ein Fehler passiert, weil ich übersehen habe, dass die Rechtsmittelfrist nicht ein Monat sondern nur 4 Wochen beträgt und daher ist meine Beschwerde verspätet eingelangt. Ich bin Jurist und Vorstandsmitglied beim Aeroclub-Landesverband OÖ und würde gerne gratis für jemand von euch dieses Verfahren juristisch betreuen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechtsmittelfrist noch offen ist oder sogar die Bewilligung noch gar nicht erteilt wurde. Bei diesem Beschwerdeverfahren würde ich auch beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmässigkeit der Verordnung LTH 67, auf die sich die ACG stützt, durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen lässt, weil nach meiner Rechsansicht durch diese Verordnung der vom Gesetz eingeräumte Verordnungsspielraum überschritten wurde. Wer Interesse an einem derartigen Verfahren hat, soll sich bitte per PN bei mir melden. Am liebsten wäre es mir, wenn es sich um einen Mavic handeln würde, weil ich in meinen Argumenten auch die Spielzeugregelung thematisieren möchte.
Mit Fliegergruss
Redti
Ich finde diese Diskusion sehr interessant weil es mich selber als Hobbiepilot von mehreren Multikoptern betrifft und ich nicht gewillt bin für jeden einzelnen Kopter der Austro Control mein Geld in den Rachen zu schieben.
Wer das ganze Thema das bereits mitte Mai 2017 begonnen hat verfolgen will der benutze den untenstehenden Link.
zeitliche Befristung der ACG-Bewilligung rechtswidrig - Österreich - KopterForum.de
Geschrieben von Redti am 11.04.2018 um 21:49 Uhr
Alles anzeigenAuch der heutige letzte Tag meiner Stillhaltefrist ist verstrichen, ohne dass sich jemand von der ACG oder vom BMVIT bei mir gemeldet hat.
Ich vermute, dass sich die ACG sehr sicher ist, dass die rechtswidrige Befristung der uLFZ-Bewilligungen kein Amtsmissbrauch sei.
Die erste falsche Annahme dazu könnte sein, dass der Gesetzestext zu § 302 StGB den Eindruck erweckt, als ob nur Beamte einen Amtsmissbrauch begehen können. Da aber die ACG-Mitarbeiter, keine Beamte sind, können sie also auch nach Meinung der ACG keinen Amtsmissbrauch begehen. Tatsächlich lautet § 302 StGB auszugsweise wie folgt: Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes …in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Um allerdings herauszufinden, was das StGB unter einem Beamten versteht, muss man unbedingt § 74 Abs. 1 Z. 4 StGB lesen. Dort heißt es auszugsweise: Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, …oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, …als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist;
Nach dieser Definition sind alle Bediensteten der ACG, die in Ausübung jener Hoheitsrechte tätig werden, die der ACG übertragen wurden, Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches.
Die zweite falsche Annahme der ACG könnte sein, dass die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauches unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017, W179 2119720-1, bestritten wird, weil ja auch in diesem Fall die Bewilligung nur für ein Jahr gewährt wurde. Wenn also auch ein Richter der Auffassung war, dass es rechtmäßig sei, die Bewilligung nur für ein Jahr zu gewähren, kann man doch im Vertrauen auf diese Entscheidung nicht wissentlich seine hoheitlichen Befugnisse missbrauchen. Diese Verteidigung klingt nicht schlecht. Sie erweist sich jedoch als untauglich, wenn man folgende ergänzende Informationen dazu bekommt:
In diesem Erkenntnis, das unter dem Link
https://www.ris.bka....79_2119720_1_00
gefunden werden kann, ist nicht feststellbar, mit welchen Argumenten der Beschwerdeführer versucht hat eine längere Gültigkeit des Bewilligungsbescheides zu bekommen. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die ACG im Zuge der mündlichen Verhandlung auf eine Anfechtungsmöglichkeit beim VwGH bzw. VfGH verzichtet haben, konnte der Richter das Erkenntnis in gekürzter Form ausfertigen und es ist daher nicht ersichtlich, mit welcher Begründung er die Befristung auf ein Jahr begründet hat. Ein derartiger beiderseitiger Rechtsmittelverzicht lässt auf einen Deal im Laufe der mündlichen Verhandlung schließen, da es sonst keinen vernünftigen Grund für einen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht gibt. Solange also nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer mit meiner Argumentation die Rechtswidrigkeit der Befristung bekämpft hat und der Richter diese Argumentation überzeugend widerlegt hat (was allerdings auf Grund des eindeutigen Gesetzestextes und einer damit verbundenen zwingend logischen Überlegung undenkbar ist!), kann die ACG aus diesem Erkenntnis gegen meine Argumente nichts gewinnen.
Ich habe die ACG nachweislich erstmals im Mai des Vorjahres darauf hingewiesen, dass die Befristung auf ein Jahr aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist, weil die von der ACG behauptete erforderliche Überprüfung der Lufttüchtigkeit der Multikopter auch bei einer unbefristeten Bewilligung jederzeit möglich ist. Deshalb sei auch die von § 24f Abs. 3 LFG für eine Befristung notwendige Erforderlichkeit aus Sicherheitsgründen nicht gegeben und daher gesetzwidrig. Seit diesem Zeitpunkt kann sich die ACG nicht mehr „dumm stellen“, weil sie meine Argumentation bisher nie widerlegen konnte.
Im anhängigen Verfahren vor dem BVwG, bei dem am 18.4. die mündliche Verhandlung stattfinden wird, hat die ACG die angebliche Notwendigkeit der Befristung der Bewilligungen mit folgenden schönen Worten zu verteidigen versucht:
„Die Befristung der Betriebsbewilligung wurde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – und im Einklang mit jahrelanger Verwaltungspraxis im Luftfahrtbereich ausgesprochen, da die Befristung sicherstellt, dass nach einem angemessenen Zeitraum eine nachfolgende Überprüfung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgt.
Um den in der Luftfahrt etablierten hohen Sicherheitsstandard nicht zu gefährden, ist es erforderlich, die Übereinstimmung mit den Lufttüchtigkeits-und Betriebstüchtigkeitsanforderungen regelmäßig zu überprüfen. Ein Überprüfungsintervall von einem Jahr kommt auch in der bemannten Luftfahrt zur Anwendung und ist dabei Voraussetzung für den Betrieb des Luftfahrzeuges. Aufgrund des Gefährdungspotentials von unbemannten Luftfahrzeugen soll durch Orientierung an bewährten Konzepten der Luftfahrt ein gleich hohes Sicherheitsniveau gewährleistet und jegliche Gefährdung von unbeteiligten Personen und Sachen am Boden ausgeschlossen werden.“
Es wundert mich nicht, dass sich wahrscheinlich der damalige Richter im Erkenntnis vom 30.1.2017 von diesen schönen Worten so beeindrucken hat lassen, dass er dabei übersehen hat, dass mit diesen Worten nicht begründet werden kann, dass die Befristung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dass mit einer Befristung sichergestellt werden kann, dass im Zuge eines neuen Bewilligungsverfahrens die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen überprüft werden, begründet nicht die notwendige Erforderlichkeit der Befristung, weil die ACG mehrere andere Möglichkeiten hat, die ich in diesem Thread schon erwähnt habe, um die Luft- und Betriebstüchtigkeit der uLFZ zu überprüfen.
Interessanterweise hat sich die ACG im anhängigen BVwG-Verfahren nicht mit dem Erkenntnis vom 30.1.2017 verteidigt. Offensichtlich war der ACG-Juristin klar, dass man mit diesem Erkenntnis eine andere Richterin des BVwG nicht überzeugen kann. Nur im Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft wurde dieses Erkenntnis zitiert, weil die Rechtsprechung des BVwG nicht der Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft unterliegt.
Dass inzwischen die ACG-Juristin offensichtlich auch erkannt hat, dass mit dem Erkenntnis vom 30.1.2017 die Rechtmäßigkeit der Befristung der Bewilligungsbescheide nicht überzeugend verteidigt werden kann, kann daraus geschlossen werden, dass sie die Aufforderung des BVwG meine Argumentation zu widerlegen seit November des Vorjahres ignoriert hat. Auch im Bewilligungsbescheid unseres Forumskollegen gebinger vom 18.3.2018 hat sie die Befristung nicht mit diesem Erkenntnis begründet. Auch auf meine Androhung einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch vom 5.3. hat sie nicht mit Hinweis auf dieses Erkenntnis geantwortet.
Ich werde daher jetzt beginnen gegen die Verantwortlichen der ACG eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das für Amtsmissbräuche zuständig ist, zu verfassen.
Ich bin überzeugt, dass hier auch Verantwortliche der ACG mitlesen, weil Links auf diesen Thread bei einigen Youtube-Videos gefunden werden können, die sich mit der ACG-Bewilligung für uLFZ beschäftigen. Ich hoffe, dass diesen ACG-Mitarbeitern jetzt der Ernst der Lage bewusst wird, weil tatsächlich alle Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauch erfüllt sind.